Nicht jede Erbschaft ist willkommen
Auf alle Fälle vorgesorgt (Folge 10):Die Serie zum Vorsorge-Ordner des Medienhauses Main-Echo - Das Erbe lässt sich ausschlagen
Da ist die Trauer, die alles andere vergessen lässt - und eben das sollte bei aller Emotionalität, die ein Todesfall hervorruft, so nicht sein. Denn in aller Regel gilt für die Hinterbliebenen: Neben der Trauer gilt es doch zeitgleich finanzielle Fragen zu bewältigen. Dabei gibt es zwei wichtige Aspekte: Soll unter Umständen das Erbe ausgeschlagen werden, um das eigene Vermögen zu schonen? Und was ist mit der Wohnung des Verstorbenen: Kann die übernommen werden?
Die Frage nach dem Ausschlagen des Erbes ist gar nicht so abwegig: Denn was ist, wenn der Verstorbene nichts außer Schulden hinterlässt? Denn die erben die Hinterbliebene zunächst. Allerdings können sie dieses spezielle Erbe ausschlagen: Das müssen sie beim Nachlassgericht tun. Ist das Erbe ausgeschlagen und gibt es kein Testament, geht die Erbschaft über auf die Person, die nach der gesetzlichen Erbfolge als nächste an der Reihe ist.
Was aber für den gar nicht so unwahrscheinlichen Fall, dass unerwartet ein Vermögen auftauchen? Dann allerdings hat der ausschlagende Erbe keinen Anspruch mehr darauf. Deshalb sollte gründlich überlegt sein, ob eine Erbschaft ausgeschlagen wird.
Für die Entscheidung, ob
man ein Erbe annimmt oder ausschlägt, gibt es eine Frist von sechs Wochen. Dieser Zeitraum sollte ausreichen, um herauszufinden, ob Vermögenswerte oder Schulden vorhanden sind.
Und eine weitere Sicherung: Damit Erben nach der Annahme einer überschuldeten Erbschaft damit möglicherweise ihre eigene Existenz aus Spiel setzen, sieht das Gesetz die Möglichkeit der Nachlassinsolvenz vor.
Wer die Erbschaft annimmt, erhält den Erbschein und kann sich in Ruhe einen Überblick verschaffen. Ist der Nachlass tatsächlich überschuldet, kann beim Amtsgericht einen Antrag auf Nachlassinsolvenz gestellt werden. Damit wird das eigene Vermögen vom Nachlassvermögen getrennt: Man haftet nicht mit seinem Vermögen für die Schulden des Erblassers.
Um sich einen Überblick über den Nachlass zu verschaffen, ist es auch hilfreich, die Kontobewegungen der letzten Monate durchzugehen. Auf diesem Weg lässt sich sehen, wo welche Zahlungen überwiesen oder eingezogen wurden. Bei Bedarf lässt sich dann der jeweilige Vertrag kündigen.
Ein Spezialfall ist der Mietvertrag. Die hier geltenden Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches sind besonders wichtig. Was ist beispielsweise mit der Mietwohnung, wenn der Mieter stirbt?
Hier gibt es mehrere Möglichkeiten: Bewohnte der Verstorbene die Wohnung mit einem anderen Mieter und hatten beide den Vertrag unterzeichnet, wird das Mietverhältnis mit dem überlebenden Mieter fortgesetzt. Der Tod eines Mieters ist für den Vermieter kein Kündigungsgrund.
Will der noch lebende Mieter nicht in der Wohnung bleiben, muss er selbst kündigen.
War der Verstorbene alleiniger Vertragspartner, hatte also keiner der Mitbewohner den Vertrag unterzeichnet, können seine Hinterbliebenen den Mietvertrag übernehmen. Ein solches Eintrittsrecht haben Ehepartner und gleichgeschlechtliche Lebenspartner. Machen diese von ihrem Eintrittsrecht keinen Gebrauch, so steht dieses anderen Personen zu: Kindern oder anderen Familienangehörigen, wenn sie mit dem Mieter in einem gemeinsamen Haushalt lebten.
Auch ein nichtehelicher Lebenspartner kann auf diesem Wege zu einem Mietvertrag kommen. Der Vermieter darf diesen Eintrittsberechtigten nicht kündigen - es sei denn, er hat einen Kündigungsgrund.
Gibt es niemanden, der in den Mietvertrag eintritt, muss der Erbe des Mieters die Miete zahlen. Beide Seiten - Vermieter und der Erbe des Mieters - können den Vertrag aber mit dreimonatiger Kündigungsfrist kündigen.
Dienstag, 8. Juni: Gesetzliche Rente
Freitag, 11. Juni: Geförderte Modelle der privaten Altersvorsorge
Dienstag, 15. Juni: Ungeförderte Modelle der privaten Altersvorsorge
Freitag, 18. Juni: Pflegegrade
Dienstag, 22. Juni: Pflegekosten
Freitag, 25. Juni: Vorsorgevollmacht
Dienstag, 29. Juni: Patientenverfügung
Freitag, 2. Juli: Das Testament
Dienstag, 6. Juli: Zehn Dinge, die nach dem Todesfall zu regeln sind
In dieser Ausgabe: Was passiert mit der Wohnung?
Dienstag, 13. Juli: Tabu Sterbehilfe, die Rechtslage in Deutschland
Freitag, 16. Juli: Das digitale Erbe
Dienstag, 20. Juli: Wie Trauerredner trösten
Freitag, 23. Juli: Was kostet die Bestattung?
Dienstag, 27. Juli: AlternativeFormen der Bestattung
Freitag, 30. Juli: Wenn der Partner stirbt, wann zahlt welche Versicherung?
Dienstag, 3. August: Im Hospiz soll niemand allein sterben
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