Energieberatung wird steuerlich gefördert
Energetische Sanierung: Beratungskosten bis zu 50 Prozent absetzbar
Sie können steuerliche Förderung in Anspruch nehmen, wenn sie einen Energieberater engagieren, erklärt Jana Bauer vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine in Berlin. Bei den Energieberatern gibt es allerdings Unterschiede.
Zum einen gibt es die vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für das Förderprogramm »Energieberatung für Wohngebäude« zugelassenen Berater. Zum anderen gibt es die Energieeffizienz-Experten, die für das KfW-Förderprogramm »Energieeffizient Bauen und Sanieren - Wohngebäude« (Programme Nr. 151 und 152, 153 und 430) gelistet sind.
Darüber hinaus gibt es Berater, die nicht bei der BAFA zugelassen oder bei der Förderbank KfW gelistet, aber berechtigt sind, Energieausweise auszustellen. »Kosten für Energieberater, die sich bei der BAFA registriert haben und zugelassen wurden beziehungsweise die bei der KfW gelistet sind, werden mit einer Steuerermäßigung von 50 Prozent gefördert«, erklärt Bauer. Das heißt, wenn der Energieberater 2000 Euro kostet, spart der Steuerpflichtige 1000 Euro Einkommensteuer.
»Voraussetzung ist, dass auch tatsächlich eine energetische Gebäudesanierungsmaßnahme an der selbst bewohnten Immobilie durchgeführt wurde«, sagt Bauer. Wird nur eine allgemeine Beratung zu Energieeinsparmöglichkeiten am Haus eingeholt, ohne zu investieren, gibt es die Steuerermäßigung nicht.
Kosten für Personen, die nur eine Ausstellungsberechtigung haben, werden auch steuerlich gefördert, jedoch lediglich in Höhe von 20 Prozent und nur soweit Kosten auf die Erteilung von notwendigen Bescheinigungen für durchgeführte energetische Gebäudesanierungsmaßnahmen entfallen. Diese 20 Prozent verteilen sich auf drei Jahre, also jeweils 7 Prozent im 1. und 2. Jahr und 6 Prozent im 3. Jahr nach Abschluss der Sanierungsmaßnahme. Sowohl Kosten für den Energieberater als auch Kosten für die Erteilung einer Bescheinigung des Fachunternehmers umfasst der Höchstbetrag von 40 000 Euro.
Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen. Wenn der Energieberater schon durch ein öffentliches Zuschussprogramm oder einen zinsverbilligten Kredit gefördert wurde, darf die Steuerermäßigung nicht zusätzlich beantragt werden.
