Verwaltungsgericht bestätigt Einschränkungen für Corona-Spaziergänge in Main-Spessart
Die vom Landratsamt Main-Spessart verfügten Einschränkungen für unangemeldete Veranstaltungen gelten weiter. Das Würzburger Verwaltungsgericht hat einer Meldung zufolge einen Eilantrag gegen die am 17. Januar erlassenen Regeln zu Maskenpflicht, Mindestabstand und dem Verbot von Aufzügen abgelehnt.
Das Landratsamt hatte seine Allgemeinverfügung damit begründet, dass in den vergangenen Wochen wiederholt anonym initiierte Versammlungen ohne ordnungsgemäße Kommunikation oder Kooperation mit den Sicherheitsbehörden stattgefunden hätten. Auch in der Zukunft müsse verstärkt mit Versammlungen sogenannter »Spaziergänger« gerechnet werden.
Dagegen wandte sich ein Teilnehmer mit einem Eilantrag. Er beabsichtige, an »gemeinsamen Spaziergängen« in Marktheidenfeld teilzunehmen. Wann ein solcher »Spaziergang« stattfinde, ergebe sich kurzfristig. Regelmäßig hätten die »Spaziergänge« an Montagen mit einer Dauer von nicht mehr als einer Stunde stattgefunden. Er argumentierte der Entscheidung des Gerichts zufolge, die in der Allgemeinverfügung vorgesehene Maskenpflicht verstoße gegen das Recht auf Versammlungsfreiheit und sei nicht erforderlich. Der Schutz der Gesundheit sei bereits durch die Auflage zum Einhaltung eines Abstandes von 1,5 Metern erreicht. Außerdem wandte er sich gegen die Verpflichtung zum stationären Verbleib einer Versammlung. Allein der Umstand einer fehlenden Anmeldung genüge für das präventive Verbot nicht. Einem Spaziergang liege das Element der Fortbewegung inne.
Für das Gericht steht in seiner Entscheidung außer Frage, dass es sich bei diesen »Spaziergängen« um Versammlungen handele. Ob eine Zusammenkunft eine Versammlung ist, entscheide nicht der Veranstalter oder die Teilnehmer. Es sei deshalb rechtlich nicht relevant, ob die Versammlung als »Spaziergang« oder »Montagsspaziergang« bezeichnet werde. Das Gericht war überzeugt, dass nach den aktuell erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit bei Durchführung der Versammlung ohne die genannten Einschränkungen unmittelbar gefährdet wäre. Grundsätzlich könnten Gefahren, die von einem erhöhten Infektionsrisiko ausgehen, ein Versammlungsverbot rechtfertigen. Das scheide jedoch aus, solange mildere Mittel wie versammlungsrechtliche Auflagen oder Beschränkungen und der verstärkte Einsatz polizeilicher Kontrollen möglich seien.
