Professoren dürfen bei Bewertung mitreden

Bildung: Teilerfolg für Konstanzer Jura-Professor - Verwaltungsgerichtshof kippt Satzung

MANNHEIM/KONSTANZ
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Nichts ge­gen Kri­tik an lang­wei­li­gen Vor­le­sun­gen - Eva­lua­tio­nen sind wich­tig für die Qua­li­tät von Hoch­schu­len. Doch es braucht da­für kla­re Re­geln, Do­zen­ten müs­sen aus­rei­chend ein­be­zo­gen wer­den. Der VGH gibt ei­nem Ju­ra-Pro­fes­sor aus Kon­stanz teil­wei­se Recht.

Professoren müssen eine Bewertung ihrer Arbeit hinnehmen - doch inwiefern, darüber haben sie ein Wörtchen mitzureden. Weil die Evaluationssatzung der Hochschule Konstanz - Technik, Wirtschaft und Gestaltung - dies zu wenig berücksichtigt, ist sie nach einem am Freitag veröffentlichten Urteil des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Baden-Württemberg unwirksam.

Damit errang ein Jura-Professor einen Teilerfolg, der sich wegen der Bewertung seiner Lehrleistung unter Druck gesetzt gefühlt hatte. Bis zum Erlass einer gültigen Satzung muss er sich nicht von Studierenden bewerten oder von übergeordneten Gremien kritisieren lassen.

Evaluation rechtmäßig

Der Professor wollte mit seiner Klage erreichen, dass die Ergebnisse der verpflichtenden Bewertung der Lehrleistung nur der betroffene Dozent erhält, damit er sich auf dieser Basis weiterentwickeln kann. Durch die Weitergabe der Bewertungen an den Fakultätsrat und Studiendekan sah er seine Lehrfreiheit massiv beeinträchtigt und Datenschutzrechte verletzt.

Der VGH gab seinem Normenkontrollantrag statt, betonte aber die Rechtmäßigkeit von Evaluationssatzungen nach dem Landeshochschulgesetz. Dieses sieht ein Qualitätsmanagementsystem mit Beteiligung der Studenten an Evaluationen vor. Das greift nach Ansicht der Mannheimer Richter zwar nicht unerheblich in die Lehrfreiheit eines Dozenten ein. Auch sei das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Hochschullehrers berührt. Der VGH sieht aber darin kein Defizit bei der rechtlichen Grundlage der Satzung.

Satzung ändern

Allerdings müssten Evaluationssatzungen klare Regeln haben, welche Hochschulorgane die Lehrveranstaltungen bewerten und die Kriterien dafür festlegen. Dozenten müssten ausreichend Einfluss auf die interne Entscheidungsfindung bei der Lehrevaluation haben. Diesen Erfordernissen wird die Hochschulsatzung nach Feststellung des Gerichts nicht gerecht.

Der VGH ließ keine Revision zu. Dagegen kann jedoch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden (Az.: 9 S 838/18).

Aus Sicht von Studenten ist die Evaluation ein wichtiges Mittel zur Verbesserung der Lehre. Die Landesstudierendenvertretung kritisiert jedoch die Umsetzung der daraus resultierenden Erkenntnisse. So habe die Bewertung Mängel wie Frontalunterricht, langweilige Tafelaufschriebe und wenig Interesse an digitalen Angeboten nicht abgestellt.

Auch Wissenschaftsministerin Theresia Bauer (Grüne) sieht Lehrevaluationen als wichtiges Instrument der Qualitätssicherung an.

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