Kindesunterhalt während der Ferien
Kurze Zeit später meldete sich meine Mandantin ganz aufgeregt und erzählte, dass ihr Ex sich sofort nach der Umgangsvereinbarung bei ihr gemeldet habe. »Er will jetzt immer in den Schulferien den Kindesunterhalt kürzen und im August gar keinen Kindesunterhalt zahlen. Darf er das etwa?«
Bei dem Kindesunterhalt ist grundsätzlich zwischen dem Barunterhalt und dem Naturalunterhalt zu unterscheiden. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, erbringt den Naturalunterhalt, der andere Elternteil den Barunterhalt. Dies bedeutet, dass der eine Elternteil sich persönlich um das Kind kümmert und es versorgt (Naturalunterhalt), während der andere Elternteil zahlt (Barunterhalt).
Der Barunterhalt richtet sich nach der so genannten Düsseldorfer Tabelle, in der pauschalisiert nach Einkommens- und Altersgruppen die Höhe des Kindesunterhaltes festgelegt ist.
Die Idee, dass man den Barunterhalt kürzen könnte, wenn man die Kinder in der Ferienzeit betreut, ist ein weit verbreiteter Rechtsirrtum. Die Betreuung der Kinder während des Umgangsrechtes hat nämlich keinen Einfluss auf die Barunterhaltsverpflichtung. Zum einen ist in den pauschalisierten Unterhaltsbeträgen der Düsseldorfer Tabelle bereits berücksichtigt, dass der barunterhaltspflichtige Elternteil Umgang mit seinen Kindern ausübt; zum anderen umfasst der Barunterhalt im wesentlichen Fixkosten der Kinder wie Wohnungskosten, Kleidung, Schulbedarf usw. Diese Kosten laufen jedoch auch während des Ferienumgangs bei dem betreuenden Elternteil weiter. Wenn der Aufenthalt des Kindes bei dem umgangsberechtigten Elternteil den üblichen zeitlichen Rahmen deutlich übersteigt, kann jedoch ausnahmsweise auch eine Kürzung des Barunterhalts in Betracht kommen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil die Kinder über Monate hinweg betreuen muss, wenn der andere Elternteil aufgrund eines Krankenhausaufenthalts oder aus sonstigen gesundheitlichen Gründen dazu nicht in der Lage ist.
»Zum Glück war ich mit einem Lehrer verheiratet«, meinte meine Mandantin, »niemand sonst hat ja so viel Ferien!« Schmunzelnd korrigierte ich meine Mandantin »Keine Ferien, sondern nur unterrichtsfreie Zeit!« Immerhin bin ich selbst mit einer Lehrerin verheiratet und weiß nur zu gut, welche Diskussionen es auslösen kann, wenn man diese Begriffe durcheinander bringt.
Matthias Amberg ist Fachanwalt für Familienrecht und Erbrecht in Aschaffenburg.
Matthias Amberg